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Umschreibung einer Fahrerlaubnis nach § 31 FeV
Wer als Besitzer einer ausländischen Fahrerlaubnis (Nicht-EU) seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt, darf von dieser nur noch für 6 Monate Gebrauch machen. Wer danach weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen möchte, benötigt eine deutsche Fahrerlaubnis.
Ein Verzicht auf die theoretische und praktische Prüfung ist dabei nur möglich, wenn die ausländische Fahrerlaubnis in einem der in Anlage 11 FeV genannten Staaten ausgestellt wurde. Bei allen anderen Staaten – oder etwa bei einer „Umschreibung mit erleichterten Bedingungen“ – legt das zuständige Amt individuell fest, welche Maßnahmen zur Erlangung der Fahrerlaubnis erforderlich sind.
Nähere Auskünfte hierzu erteilen sowohl die Fahrschule als auch das zuständige Straßenverkehrsamt. In der Regel empfiehlt es sich, zunächst beim Straßenverkehrsamt nachzufragen und anschließend die Fahrschule aufzusuchen.
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